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   LG Berlin, 25.03.2019 - 16 S 2/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,46937
LG Berlin, 25.03.2019 - 16 S 2/19 (https://dejure.org/2019,46937)
LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2019 - 16 S 2/19 (https://dejure.org/2019,46937)
LG Berlin, Entscheidung vom 25. März 2019 - 16 S 2/19 (https://dejure.org/2019,46937)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 10 UrhG, § 97 Abs 2 UrhG, § 97a UrhG
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Mitteilung ladungsfähiger Anschriften anderer als Täter in Betracht kommender Personen als Teil der sekundären Darlegungslast des Internetanschlussinhabers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus LG Berlin, 25.03.2019 - 16 S 2/19
    Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657, 658 - BearShare).

    Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH GRUR 2014, 657, 658 - BearShare).

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus LG Berlin, 25.03.2019 - 16 S 2/19
    Insoweit kann bei der Überzeugungsbildung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch auf die Vorlage entsprechender Ausdrucke und deren entsprechende Würdigung abgestellt werden (vgl. BGH GRUR 2016, 1280, 1281 f. - Everytime we touch).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Berlin, 25.03.2019 - 16 S 2/19
    Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH GRUR 2010, 633, 634 - Sommer unseres Lebens).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus LG Berlin, 25.03.2019 - 16 S 2/19
    In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (BGH GRUR 2016, 191, 194 - Tauschbörse III; BGH BeckRS 2016, 18340 Rn. 33 - Everytime we touch).
  • OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13

    Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung im Wege des

    Auszug aus LG Berlin, 25.03.2019 - 16 S 2/19
    Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (OLG Köln MMR 2014, 338, 339 - Abmahnkosten in Filesharing-Fällen).
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